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Nein! Arbeitszeiten sind durch das Arbeitszeitgesetz verbindlich festgelegt und vom Arbeitgeber einzuhalten.
Die Dauer Ihrer Arbeitszeit ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder den Arbeitsvertragsrichtlinien im kirchlichen Bereich. Die Verlängerung der festgelegten acht Stunden pro Werktag auf zehn Stunden ist bereits eine Ausnahme. Diese müssen schon innerhalb von sechs Monaten auf durchschnittlich acht Stunden werktäglich ausgeglichen werden.
Eine über zehn Stunden hinausgehende Aufstockung der Arbeitszeit ist lediglich in „außergewöhnlichen Notfällen“ gestattet. Zu Notfällen gehören beispielsweise Unfälle oder Katastrophen.
Wenn Kolleginnen wegen Krankheit ausfallen oder grundsätzlich zu wenig Personal vorhanden ist, muss noch kein Notfall vorliegen. Außerdem müssen Sie in Ihrer Freizeit oder im Urlaub nicht ans Telefon gehen und auf Anfragen Ihres Arbeitgebers reagieren.
Bei Wochenenddiensten ist zu beachten: Der Samstag ist ein Werktag, allerdings haben Sie Anspruch auf 15 freie Sonntage pro Jahr. Wenn Sie am Sonntag arbeiten, steht Ihnen innerhalb von zwei Wochen ein Ersatzruhetag zu.
Als Nachtzeit gilt die Zeit von 23 bis 6 Uhr. Sie arbeiten mehr als zwei Stunden während der Nachtzeit in Wechselschicht oder leisten Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr? Dann gelten Sie als Nachtarbeitnehmerin/Nachtarbeitnehmer. Sie haben dann das Recht, sich regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Der Zeitabstand der Untersuchungen muss mindestens drei Jahre betragen. Ab 50 Jahren dürfen Sie sich sogar jährlich untersuchen lassen. Die Kosten dafür trägt der Arbeitgeber.
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Arbeitnehmerkammer Bremen - Mitbestimmung - Arbeitszeitschutzgesetz
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