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Zuletzt rückte eine "Aufweichung" in den Fokus der Debatte – es soll einfacher und verbreiteter sein, Arbeit und Rente zu kombinieren. Auch wenn dies im Einzelfall eine hilfreiche Option für den "Altersübergang" sein kann, dürfen die Risiken hinsichtlich der sozialen Sicherung doch nicht unberücksichtigt bleiben.
Nachdem die "Bismarck‘sche“ Rentenversicherung zunächst noch eine – für viele Personen kaum erreichbare – Regelaltersgrenze von 70 Jahren vorgesehen hatte, lag das allgemeine Rentenalter in den vergangenen hundert Jahren bei 65 Jahren. Diese Ruhestandsgrenze wurde mit einer Reihe zusätzlicher Rentenformen und mit Vorruhestands- und Altersteilzeitregelungen faktisch deutlich abgesenkt. In der Folge lag das durchschnittliche Eintrittsalter in eine Altersrente im Jahr 1980 bei lediglich 62 Jahren, und zur Jahrtausendwende waren in Deutschland nur etwa 40 Prozent der Personen ab 55 Jahren noch erwerbstätig.
In den vergangenen Jahrzehnten hat es allerdings erhebliche Veränderungen gegeben. Um eine stärkere Erwerbsbeteiligung älterer Personen zu erreichen, folgten auf die Optionen zum frühzeitigen Erwerbsaustritt eine Anhebung der Regelaltersgrenzen. Ein vorzeitiger Erwerbsausstieg wurde wieder deutlich erschwert. Die aus beschäftigungspolitischen Gründen geschaffene Vorruhestandsförderung etwa wurde nach kurzer Zeit wieder abgeschafft. Ab 1989 ersetzte man sie durch öffentliche Zuschüsse bei Altersteilzeit, die ihrerseits für bis Ende 2009 begonnene Modelle gezahlt wurden.
Auch die Option, sich als Arbeitsloser mit 58 Jahren von der Arbeitsvermittlung abzumelden und die Zeit zwischen frühem Erwerbsausstieg und Rente mit dem langjährigen Bezug von Arbeitslosengeld und ebenso lohnbezogener (zwischenzeitlich abgeschaffter) Arbeitslosenhilfe zu überbrücken, fiel weg.
Im Gegenteil droht älteren Beziehern des ALG II ("Hartz IV") nun die "Zwangsverrentung" – die Rentenversicherungsträger können sie zu einem frühestmöglichen Antrag auf Altersrente auffordern und diesen Antragsogar stellvertretend für sie stellen.
Die Arbeitnehmerkammer sieht diese Regelung kritisch, weil sie die nach wie vor unbefriedigenden Arbeitsmarktchancen älterer Erwerbsloser außer Acht lässt und letztlich nur die betrifft, die dank vieler Versicherungsjahre überhaupt vorzeitig in Rente gehen können. Insofern wird die bisherige Arbeitsleistung dieser Personen nicht nur nicht angemessen berücksichtigt, sondern ihnen tatsächlich nachteilig ausgelegt.
Immerhin sind seit 2017 Zwangsverrentungen zumindest für jene ALG II-Bezieher ausgeschlossen, bei denen sich durch den früheren Renteneintritt absehbar ein Grundsicherungsbedarf im Alter ergeben würde.
Auch der frühzeitige Bezug von Altersrenten selbst wurde zuletzt deutlich erschwert. Seit 1997 wurden die Altersgrenzen für die einzelnen Rentenformen schrittweise erhöht, und seit 2012 gilt dies auch für die Regelaltersrente. Nach Abschluss des Übergangszeitraums im Jahr 2031 können Altersrenten in voller Höhe erst ab 67 bezogen werden. Ausnahmen wird es nur für Schwerbehinderte und besonders langjährig Versicherte geben.
Darüber hinaus wurden mit der "Rentenreform 1992" permanente Abschläge in Höhe von 0,3 Prozent pro Monat des vorzeitigen Bezugs eingeführt. Eine vorab bezogene Rente kann so zukünftig um bis zu 14,4 Prozent reduziert werden. Diese Abschläge sind bei einer freiwilligen Entscheidung angesichts der dadurch steigenden Gesamtkosten durchaus gerechtfertigt. Entsprechend erfolgt auch eine dauerhafte "Belohnung" für verschobene Renteneintritte (+0,5 Prozent pro Monat).
Häufig wird eine vorgezogene Rente aber gerade nicht frei gewählt, sondern aufgrund der schlechten Beschäftigungsperspektiven notwendig. Die Entscheidung der großen Koalition, die abschlagsfreie "Rente ab 65" nach 45 Jahren übergangsweise bereits ab 63 zu zahlen, ist insofern zu begrüßen.
In den vergangenen Jahren wurde zunehmend die Idee eines gleitenden Austritts aus dem Arbeitsleben diskutiert, der mit der flexiblen Kombination von Erwerbsarbeit und Rentenbezug ermöglicht werden soll. Dazu wurde bereits vor Jahrzehnten das Instrument der Teilrente geschaffen. Dieses war allerdings ursprünglich sehr schematisch ausgerichtet, schuf Unsicherheiten und wurde in der Folge kaum genutzt. Die seit Juli 2017 geltende Weiterentwicklung unter dem Schlagwort "Flexirente" soll demgegenüber zwar ein höheres Maß an Flexibilität bieten, geht aber ebenso mit einem hohen bürokratischen Aufwand einher und birgt die Gefahr unzureichender sozialer Sicherung.
Die Arbeitnehmerkammer wird sich weiterhin dafür einsetzen, die Arbeitsmarktsituation älterer Erwerbspersonen nachhaltig zu verbessern, damit "erzwungene" frühere Renten vermieden und ausreichende Anwartschaften aufgebaut werden können. Gleichzeitig müssen Altersübergänge sozial gestaltet werden, sodass ältere Erwerbstätige und Rentner nicht auf geringe Versicherungsleistungen oder sogar auf die Fürsorgesysteme angewiesen sind. Neben mehr Prävention und Weiterbildung sind dafür vor allem mehr Freiheiten bei der Arbeitszeitgestaltung und wirksame Unterstützung bei "Berufsminderung" erforderlich: Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr umfassend im bisherigen Beruf tätig sein kann, sollte einen angemessenen finanziellen Ausgleich durch die Sozialversicherung erhalten, der nach Möglichkeit gute Weiterarbeit bis zur verdienten Rente erlaubt.
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KammerPosition 2/2020, (erschienen im November 2020)
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