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Ob die Verarbeitung von Beschäftigtendaten - oftmals ein bloßes Nebenprodukt des Einsatzes digitaler Technik - im konkreten Einzelfall überhaupt legal ist, ist im Prinzip durch die Datenschutzgesetze geregelt. Doch die gesetzlichen Bestimmungen sind wenig eindeutig und eröffnen in der Praxis einen weiten Interpretationsspielraum. Nicht selten nutzen Arbeitgeber diese unklare Rechtslage aus und vernachlässigen den Datenschutz in ihrem Betrieb. Schon die Grundanforderung des Datenschutzes – dass die Betroffenen wissen, welche Daten über sie zu welchen Zwecken verarbeitet und ausgewertet werden – ist in der Regel nicht oder nur sehr unzureichend verwirklicht.
Datenschutz durch Mitbestimmung
Die Interessenvertretung hat die gesetzliche Aufgabe, die Einhaltung des Datenschutzes im Arbeitsverhältnis zu überwachen. Kommt sie etwa zu der Auffassung, dass gesetzliche Bestimmungen nicht eingehalten werden oder die Beschäftigten vor einer allzu ausufernden Verarbeitung ihrer Daten geschützt werden müssen, so bleibt ihr nicht bloß der erhobene Zeigefinger. Sie hat die Möglichkeit, den betrieblichen Datenschutz praktisch mitzugestalten. Mit Hilfe der Mitbestimmungsrechte lassen sich Betriebs- beziehungsweise Dienstvereinbarungen durchsetzen, die konkret regeln, welche Daten überhaupt entstehen, wer darauf für welche Zwecke zugreifen darf und nach welchen Gesichtspunkten sie ausgewertet werden dürfen.
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