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Informationen für betriebliche Interessenvertretungen
Informationen für betriebliche Interessenvertretungen
Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz dürfen Beschäftigte seit dem 24.11.2021 einen Betrieb, in dem Kontakte zu anderen möglich sind, nur noch betreten, wenn sie einen 3G-Nachweis erbringen können. Der Arbeitgeber ist in Form einer Zugangskontrolle verpflichtet, dies täglich zu überprüfen und zu dokumentieren.
Bei den Daten zum persönlichen Impf-, Genesenen- bzw. Impfstatus handelt es sich um Gesundheitsdaten, also um besonders schützenswerte Daten mit entsprechend strengen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Es stellt sich daher die Frage, wie der Arbeitgeber seine Kontrollpflicht ausüben darf und wie mit den dabei entstehenden Daten umgegangen wird.
Bei der Ausgestaltung der 3G-Regelung besteht ein Mitbestimmungsrecht. Wenn der Arbeitgeber bei der Umsetzung die Persönlichkeitsrechte und Interessen der Beschäftigten nicht ausreichend berücksichtigt, wäre der Abschluss einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung eine Möglichkeit, um zu besseren Lösungen zu kommen.
Arbeit - Gesundheit - Corona: Nur mit Beteiligung der Beschäftigten (mit ausführlicher Linksammlung)
Auch in Krisenzeiten sind die Beraterinnen und Berater für Sie da und helfen Ihnen per Telefon, E-Mail oder persönlich (nach vorheriger Terminvereinbarung) gerne weiter.
E-Mail: mitbestimmung@arbeitnehmerkammer.de
Derzeit planen wir, die Veranstaltung durchzuführen. Unsere Veranstaltungen finden unter Einhaltung eines Hygienekonzeptes mit begrenzter Teilnehmerzahl statt. Eine vorherige Anmeldung ist daher erforderlich. Für Veranstaltungen in Innenräumen beachten Sie bitte die aktuell geltenden Regeln zum Infektionsschutz. Bitte informieren Sie sich vor der Veranstaltung auf der Website über mögliche Änderungen und die geltenden Schutzmaßnahmen.
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