Stand der Informationen: 21. Januar 2021
Ein Jahr mit besonderen Anforderungen liegt hinter uns und neigt nun dem Ende zu.
Sie haben im Jahr 2020 Kurzarbeitergeld und oder Arbeitslosengeld I von insgesamt mehr als 410 Euro bezogen?
Aus steuerlicher Sicht kommen nun besondere Verpflichtungen auf Sie zu:
Bei Fragen können Sie sich an die telefonische Steuerberatung der Arbeitnehmerkammer wenden:
Montag bis Freitag von 11.00 bis 13.00 Uhr unter der Tel. 0421 36301-40
Wenn ein Unternehmen aufgrund einer schlechten Auftragslage weniger zu tun hat, kann es die regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – auf Grundlage eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung oder eines Arbeitsvertrages – vorübergehend verringern.
Abhängig von der verbleibenden Arbeit verdienen die Beschäftigten dadurch weniger, können aber ihren Job behalten. Kurzarbeit kann im gesamten Unternehmen oder nur in einzelnen Abteilungen umgesetzt werden.
Auch Leiharbeitnehmer können jetzt Kurzarbeitergeld erhalten. Und noch mehr Betriebe können Kurzarbeit nutzen. Bisher musste mindestens ein Drittel der im Betrieb Beschäftigten von einem Arbeits- und Lohnausfall betroffen sein. Seit März 2020 reichen zehn Prozent. Sowohl die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmer, als auch die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld gelten bis zum 31.12.2021 weiter, sofern die Betriebe bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
Außerdem erstattet die Bundesagentur für Arbeit nun auch die Sozialversicherungsbeiträge voll (auch in Kurzarbeit sind Beschäftigte weiter in den Sozialversicherungen gemeldet). Zuvor mussten die Arbeitgeber diese Beiträge in voller Höhe selbst übernehmen. Diese Regelung gilt weiter bis zum 30. Juni 2021. Anschließend werden die Sozialversicherungsbeiträge (längstens bis zum 31.12.2021) zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit bis zum 30. Juni 2021 begonnen hat. Die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge kann durch Qualifizierung während Kurzarbeit bis zum 31.12.2021 auf 100 Prozent erhöht werden.
Teilweise. Wer von Kurzarbeit betroffen ist, erhält von seinem Arbeitgeber Kurzarbeitergeld, das dieser sich von der Agentur für Arbeit zurückerstatten lassen kann. Das sind 60 Prozent des ausgefallenen Nettogehalts. Wird die Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent verringert, erhöht sich das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 Prozent und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent. Diese Erhöhung ist befristet bis zum 31. Dezember 2020. Wenn ein Kind im Haushalt lebt, wird das Kurzarbeitergeld jeweils um sieben Prozent, also auf 67, 77 oder 87 Prozent, angehoben. Dadurch wird die entstandene Einkommenslücke etwas ausgeglichen. Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes wird bis zum 31. Dezember 2021 für alle Beschäftigten verlängert, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.
In der Regel ist Kurzarbeit auf ein Jahr begrenzt. Beschäftigte können die Zeit der Kurzarbeit – je nach Vereinbarung – für Qualifizierungsmaßnahmen und Weiterbildungen nutzen.
Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit nicht einseitig anordnen. Es geht nur mit Zustimmung jedes einzelnen Arbeitnehmers und jeder einzelnen Arbeitnehmerin, durch eine noch abzuschliessende einzelvertragliche Vereinbarung oder durch eine bereits extra im Arbeitsvertrag aufgenommene Kurzarbeitsklausel – diese sind allerdings selten –, durch eine Betriebsvereinbarung oder eine Regelung im Tarifvertrag.
Den Antrag auf Kurzarbeitergeld können Arbeitgeber oder Betriebsrat stellen. Die Einführung der Kurzarbeit ist mitbestimmungspflichtig, das heißt der Betriebsrat muss zustimmen. Durch das Eilgesetz der Bundesregierung zur Kurzarbeit müssen mindestens zehn Prozent aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (vorher: ein Drittel) von einem Rückgang der Arbeitsleistung um mehr als zehn Prozent betroffen sein.
Unter anderem haben Rentner, die zu ihrer Altersrente noch hinzuverdienen müssen, Bezieher von Krankengeld, Mitarbeiter im Urlaub und Minijobber keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Durch das Eilgesetz der Bundesregierung zur Kurzarbeit können jetzt auch Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten.
Einen Sonderstatus haben Auszubildende: Sie bekommen sechs Wochen lang ihre normale Ausbildungsvergütung weiter, ab der siebten Woche dann Kurzarbeitergeld.
Dann besteht der normale Anspruch auf Entgeltfortzahlung, allerdings nur auf die reduzierte Arbeitszeit. Kurzarbeitergeld erhalten Beschäftigte weiterhin.
In der Regel wird das Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit innerhalb von 15 Arbeitstagen an den Arbeitgeber ausgezahlt.
Kurzarbeit soll eigentlich die betriebsbedingte Kündigung verhindern, diese kann aber nicht immer vermieden werden: Wenn der Arbeitsausfall über einen längeren Zeitraum dazu führt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mehr dauerhaft beschäftigt werden können, kann es gerechtfertigt sein, betriebsbedingt zu kündigen.
Nein. Der Arbeitgeber darf während der Kurzarbeit keine Überstunden anordnen. Das wäre widersprüchlich, da es scheinbar doch genügend Arbeit gibt.
Solche Vereinbarungen können beim Arbeitgeber zu einem Verlust der Ansprüche führen und ein Strafverfahren wegen Leistungsmissbrauchs nach sich ziehen.
Überstunden und positive Arbeitszeitkonten müssen zunächst abgebaut werden, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern. Soweit vorrangige Urlaubswünsche von anderen Beschäftigten nicht entgegenstehen, muss der Arbeitgeber daher auch zunächst bezahlten Erholungsurlaub gewähren, um dadurch möglichst Kurzarbeit zu vermeiden.
Bis zum 31.12.2020 war es jedoch so, dass nicht der komplette Jahresurlaub genommen werden musste, um Kurzarbeit zu vermeiden. Es war vielmehr ausreichend, wenn der Resturlaub aus dem Vorjahr verbraucht worden ist. Ein bereits geplanter Urlaub, der in die Zeit der Kurzarbeit fiel, musste ebenfalls angetreten werden.
Diese Sonderregelung ist nicht verlängert worden. Ab dem 01.01.2021 gilt daher wieder, dass nicht verplanter Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr genutzt werden muss, um Kurzarbeit zu vermeiden.
Das käme allenfalls für volle Monate mit Kurzarbeit Null in Betracht. Hier wird vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) und dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Ansicht vertreten, dass dieses jedenfalls in bestimmten Konstellationen dazu führen kann, dass der Arbeitgeber für jeden vollen Monat mit Kurzarbeit Null eine Kürzung von 1/12 des Jahresurlaubs vornehmen darf. Wird jedoch nur die tägliche Arbeitszeit, z.B. von 8 Stunden auf 3 Stunden reduziert, kommt eine Kürzung des Urlaubs nicht in Betracht. Wird hingegen die Anzahl der Arbeitstage pro Woche reduziert, käme wiederum nach der Rechtsprechung des EuGH eine entsprechende anteilige Kürzung in Betracht. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu dem Thema liegt derzeit noch nicht vor. Die Rechtsauffassung des EuGH ist auch durchaus umstritten. Insbesondere ist umstritten, ob die konjunkturbedingte Kurzarbeit mit der Teilzeitarbeit oder unbezahltem Sonderurlaub vergleichbar ist. Dagegen spricht insbesondere, dass bei der konjunkturbedingten Kurzarbeit die Dauer und der Umfang der Reduzierung in der Regel nicht verbindlich festgelegt sind und die durch Kurzarbeit „gewonnene“ Freizeit daher keinesfalls frei planbar ist. Der Arbeitgeber kann vielmehr regelmäßig kurzfristig und einseitig darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang die Arbeit wieder aufgenommen wird. Zudem bestehen während der Kurzarbeit (anders als z.B. beim Sonderurlaub oder beim Sabbatical) auch zahlreiche sanktionsbewährte Verpflichtungen gegenüber der Agentur für Arbeit, wodurch die Freizeitgestaltung erheblich eingeschränkt ist. Zudem könnte die Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit auch zu einer Schlechterstellung gegenüber Arbeitslosen führen, denen grundsätzlich mindestens 3 Wochen „Urlaub“ im Kalenderjahr unter Fortzahlung des Arbeitslosengeldes zusteht. Weiterhin würden die von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten auch gegenüber den nicht von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten zusätzlich benachteiligt werden. Sie wären dann in doppelter Hinsicht schlechter gestellt, zum einen beim Verdienst und zum anderen beim Urlaubsanspruch, was dem Betriebsfrieden auch nicht dienlich sein dürfte. Die Kürzung von Urlaubsansprüchen bei Kurzarbeit könnte im Ergebnis auch dazu führen, dass die Beschäftigten und deren Vertretungen (z.B. die Betriebsräte) künftig nicht mehr bereit sind, Vereinbarungen zur Kurzarbeit abzuschließen, was arbeitsmarktpolitisch auch nicht gewollt sein dürfte.
Zumindest bis zu einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu dem Thema, empfehlen wir daher, gegen eine Kürzung des Urlaubsanspruchs infolge von Kurzarbeit aus den vorgenannten Gründen vorzugehen.
Das Urlaubsentgelt darf grundsätzlich nicht gekürzt werden. Vielmehr bleiben Verdienstkürzungen durch die Kurzarbeit bei der Berechnung des Urlaubsentgelts regelmäßig außer Betracht. Das Urlaubsentgelt ist daher in der Regel auf der Basis der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu berechnen. Wenn also z.B. während der Kurzarbeit die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden auf 15 Stunden reduziert wird, muss eine Woche Urlaub auf der Basis der ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit (von 40 Stunden) abgerechnet werden.
Das Kurzarbeitergeld ist erst einmal steuerfrei - das heißt, Sie erhalten tatsächlich 60 oder 67 Prozent des weggefallenen Nettogehalts monatlich ausgezahlt. Allerdings wird es als Einkommen angerechnet und erhöht Ihre Einkommensteuerlast. Das heißt, am Ende des Jahres müssen Sie möglicherweise Steuern nachzahlen. Beispiel: Wenn Sie im Jahr mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld erhalten (und das werden 2020 wohl die allermeisten), müssen Sie auch eine Steuererklärung abgeben und mit einer Nachzahlung rechnen. Legen Sie also vorsichtshalber 50 bis 100 Euro im Monat zur Seite, um im nächsten Jahr die Nachzahlung leisten zu können.
Um die Zusatzbelastung zu bestimmen, hift dieser Rechner.
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld. Einige Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen sehen diesen jedoch vor. Dieser Zuschuss, den der Arbeitgeber zahlt, ist generell steuerpflichtig. Das Kurzarbeitergeld selbst ist - wie oben ausgeführt - nicht steuerpflichtig.
Da auf das Kurzarbeitergeld keine Sozialversicherungsabgaben gezahlt werden, mindert sich in diesem Umfang zum Beispiel auch ein späterer Renten-, Krankengeld- und Arbeitslosengeldanspruch.
Auf einen Teil des Zuschusses fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Nur der Anteil des Zuschusses, der zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts (Fiktivlohn) übersteigt, ist beitragspflichtig.
Beispiel: Person A erhält regulär 3.000 Euro brutto. Steuerklasse I mit eingetragenen Kind auf der Steuerkarte (67 Prozent Leistungssatz Kurzarbeitergeld). Der Arbeitgeber meldet 50 Prozent Kurzarbeit an und zahlt einen Arbeitgeberzuschuss.
Istentgelt: 1500 Euro brutto (sozialversicherungs- & steuerpflichtig) | Entgeltausfall: 1.500 Euro brutto |
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Reduziertes Netto: 1.134,59 Euro | Nettodifferenz: 1.970,19 Euro - 1.134,59= 835,60 Euro >>> Kurzarbeitergeld: 67 Prozent der Nettodifferenz sind 559,85 Euro (sozialversicherungs- und steuerfrei) |
Netto inklusive Kurzarbeitergeld: 1.694,44 Euro | Dazu kommt ein Zuschuss, der steuerpflichtig ist. |
80 Prozent des Entgeltausfalls: 1.200 Euro (Fiktivlohn) Beitragsfrei: Fiktivlohn/Kurzarbeitertgeld Beitragspflichtig (Zuschuss über 640,15 Euro |
Wenn das Einkommen nicht für die Familie reicht, kann geprüft werden, ob zusätzlich zum Kindergeld ein Anspruch auf den sogenannten Kinderzuschlag besteht. Ab 1. Januar 2021 kann ein Anspruch auf bis zu 205 Euro pro Kind bestehen. Ob und in welcher Höhe der monatliche Kinderzuschlag im Einzelfall gezahlt wird, hängt vor allem vom eigenen Einkommen, den Wohnkosten, der Größe der Familie und dem Alter der Kinder ab.
Neben wichtigen Informationen, einer Übersicht der aktuellen Änderungen und Antworten auf die wichtigsten Fragen kann mit Hilfe des „KiZ-Lotsen“ geprüft werden, ob ein Anspruch besteht: https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kiz-lotse
Ist dies der Fall, kann der online-Antrag aufgerufen und ausgefüllt werden: https://con.arbeitsagentur.de/prod/kiz/ui/einstieg
Für die Antragsmonate April-September 2020 hatten Familien mit einem geringen Einkommen einen erleichterten Anspruch auf zusätzlich bis zu 185 Euro Kinderzuschlag pro Kind und Monat („Notfall-KiZ“). Anders als regulär war die Berechnungsgrundlage für den „Notfall-KiZ“ das Durchschnittseinkommen des letzten Monats vor der Antragstellung. Seitdem sind wieder die letzten sechs Monate relevant.
Nein, denn Minijobber sind geringfügig beschäftigt. Das heißt, dass sie nicht pflichtversichert in der Arbeitslosenversicherung sind. Daher können sie aktuell kein Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit erhalten.
Wer einen Nebenjob annehmen möchte, muss vorher den Arbeitgeber und die Agentur für Arbeit informieren.
Wichtig zu beachten: Nebeneinkünfte werden auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, außer dieser Nebenjob wurde schon ausgeübt, bevor im ersten Job die Kurzarbeit eingeführt wurde. Dann werden diese Nebeneinkünfte bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes nicht berücksichtigt.
Aufgrund der Corona-Krise soll ein Nebenjob auch dann nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden, wenn er erst während der Kurzarbeit angenommen wurde. Das Nebeneinkommen ist anrechnungsfrei, soweit das Gesamteinkommen aus noch gezahltem Arbeitseinkommen, Kurzarbeitergeld und Hinzuverdienst das normale Bruttoeinkommen nicht übersteigt. Diese Regelung ist für die Zeit vom 31. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 befristet und gilt, nachdem sie zunächst nur für Berufe aus systemrelevanten Bereichen galt, für alle Berufe. Ein Minijob ist von der Anrechnung vollständig ausgenommen.
Diese Hinzuverdienstregelungen sind nur insoweit bis zum 31.12.2021 verlängert worden, als das Einkommen aus einem Minijob, der während der Kurzarbeit aufgenommen worden ist, anrechnungsfrei bleibt.
Grundsätzlich kann der Ausbilder Kurzarbeit nicht ohne weiteres anordnen. Dies bedarf einer rechtlichen Grundlage, die sich im Ausbildungsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in einem anzuwendenden Tarifvertrag finden kann. Ohne eine solche Grundlage muss der Ausbilder von jedem Auszubildenden die Zustimmung zu Kurzarbeit anfordern. Die Zustimmung sollte schriftlich vereinbart werden.
Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen kann es möglich sein, Kurzarbeit auch für Auszubildende einzuführen. Und nur, wenn der Ausbilder bzw. der Betrieb alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat. Beispielsweise kann die Ausbildung gegebenenfalls so umorganisiert werden, dass sie weiter durchgeführt werden kann. So kann es sinnvoll sein, den Ausbildungsplan abzuändern.
Der Ausbilder hat beispielsweise folgende Möglichkeiten: Vorziehen theoretischer Ausbildungsinhalte, Versetzung in eine andere Abteilung oder auch die Nutzung anderer Lernmethoden.
Kann dennoch Kurzarbeit nicht vermieden werden, ist dem Auszubildenden auf jeden Fall für sechs Wochen der volle Lohn weiterzuzahlen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Nach Ablauf von 6 Wochen haben Auszubildende Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn die Ausbildungsunterbrechung wirklich unvermeidbar ist (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Darauf folgend kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden.
Durch die Kurzarbeit eintretende Ausbildungsversäumnisse sind bei der Zulassung zur Abschlussprüfung als Fehlzeiten zu berücksichtigen, obwohl sie nicht vom Auszubildenden verschuldet wurden. Überschreiten die Fehlzeiten die Erheblichkeitsgrenze von ca. 10 Prozent der gesamten Ausbildungszeit, kann die Zulassung zur Abschlussprüfung gefährdet sein. Der Auszubildende sollte auf jeden Fall vorsorglich, gemäß § 8 Abs. 2 BBiG, eine Verlängerung der Ausbildungsdauer beantragen, beziehungsweise sich nach einem anderen Ausbildungsbetrieb umschauen.
Von der Zahlung des Kurzarbeitergeldes ist die Frage der Einführung von Kurzarbeit zu trennen. Hier besteht für die Betriebsräte ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.
In diesem Sinne ist Kurzarbeit die vorübergehende Herabsetzung der betriebsüblichen Arbeitszeit und erstreckt sich auf die Fragen, ob, für welchen vorübergehenden Zeitraum, in welchen Bereichen, für welche Arbeitnehmer, in welchem zeitlichen Umfang Kurzarbeit eingeführt und wie die geänderten Arbeitszeiten auf die Wochentage verteilt werden soll.
Weiter empfiehlt es sich, den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen während der Kurzarbeit ausdrücklich auszuschließen. Das Ganze sollte in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Betriebsräte können auch selbst die Initiative zur vorübergehenden Einführung von Kurzarbeit ergreifen und auf diese Weise den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen verhindern. Führen Arbeitgeber ohne Zustimmung der Betriebsräte Kurzarbeit ein, sind diese Anordnungen gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern unwirksam.
Im Übrigen sind Arbeitsausfälle bei der zuständigen Agentur für Arbeit unter Beteiligung der Betriebsräte anzuzeigen.
Hier können Sie uns als Mitglied rechtliche Fragen stellen (nur zum Arbeits- und Sozialversicherungsrecht).
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