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Was steht Ihnen an Feiertagen und im Krankheitsfall zu?
Sie fallen für einen längeren Zeitraum krankheitsbedingt aus und können Ihrer Tätigkeit nicht nachgehen. Was steht Ihnen im Krankheitsfall zu und was müssen Sie als Arbeitnehmer beachten? Welche Pflichten haben Sie bei Erkrankungen gegenüber Ihrem Arbeitgeber? Informationen zu Kranken- und Verletztengeld sowie Entgeltfortzahlung im Überblick.
Das Gesetz gilt für
Wann entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall? Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Folgendes gilt:
Für die Fortzahlung im Krankheitsfall gilt allerdings folgende Voraussetzung: Sie müssen unverschuldet erkrankt und nicht in der Lage sein zu arbeiten. Eine selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit liegt beispielsweise vor, wenn Sie infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit einen Verkehrsunfall verschuldet haben und aufgrund der dabei erlittenen Verletzung nicht arbeitsfähig sind.
Das Unternehmen muss Ihnen so viel Entgelt zahlen, wie Sie normalerweise im Zeitraum der Krankheit verdient hätten.
Überstunden werden grundsätzlich nicht mit eingerechnet. Fällt die regelmäßige Arbeitszeit allerdings durch die abzuleistenden Überstunden dauerhaft höher aus als die vereinbarte Arbeitszeit, müssen die Überstunden auch bei der Höhe der Entgeltfortzahlung berücksichtigt werden.
Spesen (Aufwendungsersatzzahlungen) werden nur mitberechnet, wenn die Aufwendungen auch während der Krankheit anfallen.
Pro Erkrankung muss der Arbeitgeber maximal sechs Wochen das Entgelt weiterzahlen. Zeiten wegen derselben Erkrankung werden allerdings zusammengerechnet. Tritt während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere neue Krankheit hinzu, so verlängert sich die Bezugsdauer von sechs Wochen ab Beginn der ersten Erkrankung nicht.
Doch auch bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit haben Sie unter folgenden Voraussetzungen einen erneuten Anspruch auf Entgeltfortzahlung:
oder
Wichtig: Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung (also in der Regel nach sechs Wochen) erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse auf Antrag Krankengeld. Das Bruttokrankengeld beträgt 70 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoeinkommens, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoeinkommens.
Die Krankenkassen zahlen das Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit wegen ein und derselben Krankheit grundsätzlich für einen Zeitraum von längstens 78 Wochen nach Krankheitsbeginn. Bei darüberhinausgehender Arbeitsunfähigkeit zahlt die Bundesagentur für Arbeit im Regelfall Arbeitslosengeld im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III.
Wer krank wird, muss dies seinem Arbeitgeber oder Vorgesetzten beziehungsweise einer Person auf Arbeitgeberseite, die für die Entgegennahme derartiger Erklärungen zuständig ist, unverzüglich mitteilen und zwar in der Regel gleich zu Beginn des ersten Arbeitstages, an dem er krankheitsbedingt ausfällt. In erster Linie kommen Telefon, Fax, E-Mail oder SMS als Übermittlungsträger in Betracht. Die Meldung kann auch durch Angehörige oder Arbeitskollegen erfolgen.
Diese Mitteilungspflicht gilt auch für den Fall der Folgekrankschreibung.
Die ärztliche Bescheinigung (den "gelben Schein") müssen Sie spätestens dann vorlegen, wenn die Krankheit länger als drei Kalendertage dauert. Das heißt, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss dem Arbeitgeber spätestens am vierten Kalendertag, sofern es sich dabei um einen Arbeitstag handelt, vorliegen. Allerdings kann der Arbeitgeber die Vorlage bereits zu einem früheren Zeitpunkt verlangen, wenn er dies schon vor Beginn der Erkrankung bekannt gegeben hat, beispielsweise im Arbeitsvertrag.
Wer im Ausland krank wird, muss seinen Arbeitgeber darüber in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung informieren. Sie müssen dabei auch die voraussichtliche Dauer der Erkrankung nennen, Ihren Aufenthaltsort, die Adresse und gegebenenfalls die Telefonnummer.
Wer gesetzlich krankenversichert ist, hat die Pflicht, seine Krankenversicherung unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu informieren. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, haben Sie auch aus dem Ausland spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Ihrem Arbeitgeber vorzulegen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit auch nach Ihrer Rückkehr aus dem Ausland noch an, müssen Sie diese der Krankenkasse sofort anzeigen.
Wer während seiner Freizeit krank wird, also auch bei Freizeitausgleich aufgrund von Mehrarbeit oder Überstunden, hat Pech gehabt: die Freizeit wird nicht nachgewährt.
Anders verhält es sich bei Erkrankung im Urlaub. Wenn Sie eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, werden die Urlaubstage nachgewährt.
Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sofern der Anspruch nicht bereits durch eine vorausgegangene Arbeitsunfähigkeit verbraucht ist. Außerdem muss der Sozialversicherungsträger oder der Sozialleistungsträger die Maßnahme bewilligt haben. Darüber hinaus muss es sich um eine ambulante, teilstationäre oder stationäre Maßnahme handeln, die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird.
Wer nicht als Mitglied gesetzlich kranken- oder rentenversichert ist, erhält nur dann Entgeltfortzahlung, wenn die Maßnahme ärztlich verordnet ist und mindestens in einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird. Auch Mini-Jobber oder -Jobberinnen (450-Euro-Kräfte) erhalten Entgeltfortzahlung, wenn sie über einen Angehörigen familienkrankenversichert sind.
Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet grundsätzlich auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Danach zahlt die Krankenkasse in der Regel Krankengeld.
Dies gilt nicht, wenn
oder
In diesen beiden Fällen ist das Entgelt bis zur Beendigung der Krankheit (Höchstdauer auch hier sechs Wochen) vom Arbeitgeber fortzuzahlen, obwohl das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist.
Stand November 2021
Text: Ingo Kleinhenz
Foto: iStock (lasido)
Seit dem 01.10.2021 gibt es neben dem klassischen „gelben Schein“ (in Papierform) auch eine digitale Form der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Derzeit haben die Arztpraxen die Möglichkeit, statt des „gelben Scheines“ eine digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen. Doch bereits ab dem 01.01.2022 müssen sämtliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von den Arztpraxen dann digital an die Krankenkassen übermittelt werden.
Bereits ab dem 01.07.2022 werden die Daten aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dann auf Abfrage auch digital von den Krankenkassen an den Arbeitgeber weitergeleitet. Für die Arztpraxen bedeutet das, dass sie bis zum 30.06.2022 neben der digitalen Übermittlung der Daten der Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkassen eine Papierbescheinigung ausstellen müssen, die der oder die Beschäftigte dann (wie bisher) an seinen Arbeitgeber weiterleiten muss. Zudem wird dann den Beschäftigten grundsätzlich nur noch eine für sie bestimmte Papierbescheinigung vom Arzt als Nachweis der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt. Die Papierbescheinigungen für den Arbeitgeber und die Krankenkassen entfallen dann prinzipiell. Lediglich auf ausdrücklichen Wunsch kann auch die Bescheinigung für den Arbeitgeber weiterhin in Papierform ausgestellt werden. Die Beschäftigten müssen sich dann auch nicht mehr um die (rechtzeitige) Weiterleitung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an die Krankenkasse und den Arbeitgeber kümmern.
Erhalten bleibt aber weiterhin die Verpflichtung der Beschäftigten, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich zu melden und diese ärztlich feststellen zu lassen.
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